Kurz informiert: Das klinische Krebsregister

Zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung wurde 2013 die gesetzliche Grundlage für den Aufbau von klinischen Krebsregistern geschaffen. Das klinische Krebsregister beinhaltet die möglichst lückenlose Erfassung und Auswertung der Daten über Behandlung und Verlauf von Krebserkrankungen in der ambulanten und stationären Versorgung. Die Ärzte sind verpflichtet, ihre Daten an das Landeskrebsregister zu melden. Das soll zukünftig ausschließlich elektronisch erfolgen. Die Meldung erfolgt auf Basis eines einheitlich definierten Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren.

Durch den bundesweit flächendeckenden Ausbau klinischer Krebsregister soll eine systematische und einheitliche Datenerfassung sichergestellt werden. Die gesetzlichen Krankenkassen fördern den Betrieb der klinischen Krebsregister mit einer Pauschale von 119 Euro pro registrierte Neuerkrankung an das betreffende klinische Krebsregister.

Die Zahlung dieser Förderpauschale ist an die Erfüllung von Kriterien gebunden, die seitens des GKV-Spitzenverbandes unter Beteiligung der Leistungserbringer, der Fachgesellschaften, der Patientenvertreter, des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bundesländer entwickelt wurden. Dadurch soll ein Mindestmaß an Qualität der klinischen Krebsregister und deren Daten garantiert werden, sodass eine Nutzung der Daten im Sinne des KFRG bundesweit möglich ist.

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